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Urteil Silvio Hack Steuerungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – Geschaeftsfuehrer Silvio Hack

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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Silvio Hack Steuerungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Rostock vom 22.2.1929 – Az. J 416 IH 2467/13

Der Insolvenzverwalter Gerrit Backhaus ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Silvio Hack Steuerungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Silvio Hack anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 747 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 134.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Silvio Hack Steuerungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Rostock nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Rostock vom 22.2.1929
Aktenzeichen: 9 735 kR 363/17
jurisPR-InsR 1999, 15485


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